Zusammenlagerung
Technische Regel für Gefahrstoffe 510
Zusammenlagerungstabelle
Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 510
Das TRGS 510 wurde im Oktober 2010 eingeführt. Hierin floß das ehemalige Konzept der VCI für die
Zusammenlagerung von Chemikalien mit ein und wurde damit gleichzeitig abgelöst.
Die nachfolgenden Informationen sind ein Auszug aus “Technische Regeln für Gefahrstoffe 510”, herausgegeben von
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua), übergeordnete Behörde ist das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales. Die vollständigen Informationen können hier downgeloadet werden:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-510.html
Achtung!
Verwenden
Sie
grundsätzlich
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Ich
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keinerlei
Haftung
für
die
Anwendung
der
nachfolgenden Tabelle und den darauffolgenden Erläuterungen.
Tabelle 2: Zusammenlagerungstabelle in Abhängigkeit der Lagerklasse
(bei Benutzung mit mobilen Geräten - bitte hineinzoomen)
Erläuterungen zu Tabelle 2
1 Die spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften sind zu beachten:
LGK 1 und LGK 4.1 A 2. SprengV;
LGK 5.1 C:
GefStoffV Anhang I Nummer 5 Ammoniumnitrat sowie
TRGS 511;
LGK 5.2 BGV B 4“Organische Peroxide“; Hinweis: Die hier
genannten Regelungen für die Zusammenlagerung sind sinngemäß auch für selbstzersetzliche
Gefahrstoffe anzuwenden;
LGK 7:
StrlSchV und DIN 25422
2 Zusammenlagerung in Räumen ist nur zulässig wenn,
1. maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter, darunter nicht mehr als
25 gefüllte Druckgasbehälter mit entzündbaren/ entzündlichen,
oxidierenden/brandfördernden oder akut toxischen,
gekennzeichnet mit H331 bzw. giftigen Gasen, gelagert werden
und diese
2. durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren
Baustoffen abgetrennt sind und
3. zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von
mindestens 5 m eingehalten wird.
3 Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter
folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum
gelagert werden:
1. Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen,
oxidierenden/brandfördernden oder akut toxischen,
gekennzeichnet mit H331 bzw. giftigen Gasen, wenn dabei die
Gesamtzahl 150 Druckgasbehälter oder 15 Druckfässer nicht
übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mit inerten
Gasen in beliebiger Menge gelagert werden.
2. Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen und
Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
3. Druckgasbehälter mit oxidierenden/brandfördernden und
Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
4. Druckgasbehälter mit akut toxischen Gefahrstoffen der
Kategorie 1, 2 oder 3/sehr giftigen, giftigen und
Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
5. In den Fällen 1 bis 3 dürfen zusätzlich 15 Druckgasbehälter
oder ein Druckfass mit akut toxischen, gekennzeichnet mit
H330, bzw. sehr giftigen Gasen gelagert werden. Größere
Mengen von Druckgasbehältern mit akut giftigen Gasen
müssen in einem besonderen Lagerraum gelagert werden.
6. Zwischen Druckgasbehältern mit entzündbaren/entzündlichen
und Druckgasbehältern mit oxidierenden/
brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2m
eingehalten werden.
7. Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen.
4 Eine Zusammenlagerung ist erlaubt, wenn
1. bei LGK 3, 5.1B, 6.1A und 6.1B die Einschränkungen von
Tabelle 3,
2. bei LGK 4.1B mit LGK 6.1A die Einschränkungen der Tabelle 4
eingehalten sind.
Tabelle 3: Voraussetzung zur Zusammenlagerung von LGK 3, 5.1B, 6.1A und 6.1B
Gesamtmenge
Einschränkung
bis 1 t
ohne Einschränkung
bis 20 t
In Gebäuden, wenn
- eine automatische Feuerlöschanlage oder
- eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung
mit einer nicht automatische Feuerlöschanlage und
eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist.
Tabelle 4: Voraussetzungen für eine Zusammenlagerung von LGK 4.1B mit 6.1.A
Gesamtmenge
Einschränkung
bis 10 t
Ohne Einschränkungen,
bis 20 t
wenn
- in Gebäuden eine automatische Brandmeldeanlage
vorhanden,
- im Freien die Branderkennung und Brandmeldung
durch
- stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeiten (wie
Telefon, Feuermelder, Funkgerät usw.) gewährleistet
oder
- eine nachweislich geeignete automatische
Brandmeldeanlage vorhanden ist.
bis 50 t
wenn
- eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist
und
- die Feuerwehr die Brandstelle innerhalb von zehn
Minuten nach Alarmierung erreicht.
bis 100 t
wenn
- eine automatische Feuerlöschanlage oder
- eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung
mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und
eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist.
5 Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur
Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie
z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen,
brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt
nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und dem
Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden.
6 Verschiedene Lagergüter dürfen miteinander oder mit anderen
Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine
wesentliche Gefährdungserhöhung nicht eintreten kann. Eine
wesentliche Gefährdungserhöhung kann durch eine Getrenntlagerung
vermieden werden.
7 Oxidierende/brandfördernde Gefahrstoffe dürfen mit brennbaren
Lagergütern zusammengelagert werden
1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen,
2. in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen
der Erläuterung, Nr. 4 Ziffer 1.
Die Anforderungen von Erläuterung 5 sind ebenfalls zu beachten.
Wie schon gesagt, downloaden Sie in jedem Fall die o.a. PDF-Dateien um korrekte, weitere wichtige
Informationen und Erläuterungen zur vorstehenden Tabelle 2 zu erhalten!
Copyright © 2003-2017 Bernd Kesten Gefahrgutbeauftragter für Straßen- und Luftverkehr
Letzte Aktualisierung: Januar 2017
Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR, ICAO-TI und IATA DGR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.
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