Gefahrgutklasse 4 - Unterteilung in drei Unterklassen
Gefahrgutklasse 4
Unterteilung in Unterklassen
Gefahrgutklasse 4.1
>>>>>
hingehen
Unterklasse 4.1:
Entzündbare feste Stoffe,
selbstzersetzliche Stoffe,
polymerisierende Stoffe und
desensibilisierte explosive
feste Stoffe
Gefahrgutklasse 4.2
>>>>>
hingehen
Unterklasse 4.2:
Selbstentzündliche Stoffe
Gefahrgutklasse 4.3
>>>>>
Unterklasse 4.3:
Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündliche Gase entwickeln
Gefahrgutklasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe, Selbstzersetzliche Stoffe, Polymerisierende
Stoffe und Desensibilisierte explosive feste Stoffe
2.2.41.1.1 ADR - Zugeordnete Güter
Der
Begriff
der
Klasse
4.1
umfasst
entzündbare
Stoffe
und
Gegenstände,
desensilibisierte explosive
Stoffe,
die
gemäß
Absatz
a)
der
Begriffsbestimmungen
für
"fest"
in
Abschnitt
1.2.1 ADR feste Stoffe
sind, sowie selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe.
Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
•
leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände (siehe Absätze2.2.41.1.3
bis 2.2.41.1.8 ADR)
•
selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.9
bis 2.2.41.1.17 ADR)
•
desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.18 ADR)
•
mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe (siehe Absatz
2.2.41.1.19 ADR)
Entzündbare feste Stoffe
Begriffsbestimmungen entzündbare feste Stoffe
Entzündbare
feste
Stoffe
sind
leicht
brennbare
feste
Stoffe
und
feste
Stoffe,
die
durch
Reibung
in
Brand
geraten
können.
Leicht
brennbare
feste
Stoffe
sind
pulverförmige,
körnige
oder
pastöse
Stoffe,
die
gefährlich
sind,
wenn
sie
durch
einen
kurzen
Kontakt
mit
einer
Zündquelle
wie
einem
brennenden
Zündholz
leicht
entzündet
werden
können
und
sich
die
Flammen
schnell
ausbreiten.
Die
Gefahr
kann
dabei
nicht
nur
vom
Feuer,
sondern
auch
von
giftigen
Verbrennungsprodukten
ausgehen.
Metallpulver
sind
wegen
der
Schwierigkeit
beim
Löschen
eines
Feuers
besonders
gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können.
Selbstzersetzliche Stoffe
Begriffsbestimmungen selbstzersetzliche Stoffe
Für
Zwecke
des
ADR
sind
selbstzersetzliche
Stoffe
thermisch
instabile
Stoffe,
die
sich
selbst
ohne
Beteiligung
von
Sauerstoff
(Luft)
stark
exotherm
zersetzen
können.
Stoffe
gelten
nicht
als
selbstzersetzliche
Stoffe
der
Klasse
4.1,
wenn:
•
sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind;
•
sie
entzündend
(oxidierend)
wirkende
Stoffe
gemäß
dem
Klassifizierungsverfahren
der
Klasse
5.1
sind
(siehe
Unterabschnitt
2.2.51.1),
ausgenommen
Gemische
entzündend
(oxidierend)
wirkender
Stoffe,
die
mindestens
5 %
brennbare
organische
Stoffe
enthalten
und
die
dem
in
Bem. 2
festgelegten
Klassifizierungsverfahren
zu
unterziehen sind;
•
sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.52.1);
•
ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist oder
•
ihre
Temperatur
der
selbstbeschleunigenden
Zersetzung
(SADT)
(siehe
Bem. 3)
bei
einem
Versandstück
von
50 kg höher als 75 °C ist.
Bemerkung
1.
Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. der
dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie.
2.
Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die den Kriterien der Klasse 5.1 entsprechen, mindestens
5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht den in Absatz a), c), d) oder e) aufgeführten Kriterien
entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen.
Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als
selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren.
Gemische, welche nach dem Grundsatz des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Unterabschnitt 20.4.3 g)
die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe des Typs G aufweisen, gelten für Zwecke der Klassifizierung als
Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1).
3.
Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein
Stoff in versandmäßiger Verpackung exotherm zersetzen kann. Die notwendigen Vorschriften zur Bestimmung
dieser Temperatur sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten.
4.
Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, sind als solche zuzuordnen, selbst
wenn diese Stoffe nach Absatz 2.2.42.1.5 ein positives Prüfergebnis für die Zuordnung zur Klasse 4.2 aufweisen.
Eigenschaften
Die
Zersetzung
von
selbstzersetzlichen
Stoffen
kann
durch
Wärme,
Kontakt
mit
katalytischen
Verunreinigungen
(z. B.
Säuren,
Schwermetallverbindungen,
Basen),
Reibung
oder
Stoß
ausgelöst
werden.
Die
Zersetzungsgeschwindigkeit
nimmt
mit
der
Temperatur
zu
und
ist
je
nach
Stoff
unterschiedlich.
Die
Zersetzung
kann,
besonders
wenn
keine
Entzündung
eintritt,
die
Entwicklung
giftiger
Gase
oder
Dämpfe
zur
Folge
haben.
Bei
bestimmten
selbstzersetzlichen
Stoffen
muss
die
Temperatur
kontrolliert
werden.
Bestimmte
selbstzersetzliche
Stoffe
können
sich
vor
allem
unter
Einschluss
explosionsartig
zersetzen.
Diese
Eigenschaft
kann
durch
Hinzufügen
von
Verdünnungsmitteln
oder
die
Verwendung
geeigneter
Verpackungen
verändert
werden.
Bestimmte
selbstzersetzliche
Stoffe
brennen
heftig.
Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:
aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-);
organische Azide (-C-N3);
Diazoniumsalze (-CN2 +Z-);
N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O);
aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2).
Diese
Aufzählung
ist
unvollständig,
Stoffe
mit
anderen
reaktiven
Gruppen
und
bestimmte
Stoffgemische
können
ähnliche Eigenschaften haben.
Zuordnung
Selbstzersetzliche
Stoffe
werden
auf
Grund
ihres
Gefahrengrades
in
sieben
Typen
eingeteilt.
Die
Typen
reichen
von
Typ A,
der
nicht
zur
Beförderung
in
der
Verpackung,
in
der
er
geprüft
worden
ist,
zugelassen
ist,
bis
zu
Typ G,
der
nicht
den
Vorschriften
für
selbstzersetzliche
Stoffe
der
Klasse
4.1
unterliegt.
Die
Zuordnung
der
selbstzersetzlichen
Stoffe
der
Typen
B
bis
F
steht
in
unmittelbarer
Beziehung
zu
der
zulässigen
Höchstmenge
in
einer
Verpackung.
Die
für
die
Zuordnung
anzuwendenden
Grundsätze
sowie
die
anwendbaren
Zuordnungsverfahren,
Prüfmethoden
und
Kriterien
und ein Muster eines geeigneten Prüfberichts sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt.
Desensibilisierte explosive feste Stoffe
Begriffsbestimmung desensibilisierte explosive Feststoffe
Desensibilisierte
explosive
feste
Stoffe
sind
Stoffe,
die
mit
Wasser
oder
mit
Alkoholen
angefeuchtet
oder
mit
anderen
Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.
In
Kapitel
3.2
Tabelle A
sind
dies
die
Eintragungen
der
UN-Nummern
1310,
1320,
1321,
1322,
1336,
1337,
1344,
1347,
1348,
1349,
1354,
1355,
1356,
1357,
1517,
1571,
2555,
2556,
2557,
2852,
2907,
3317,
3319,
3344,
3364,
3365,
3366,
3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474.
Gefahrgutklasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
2.2.42.1.1 Begriffsbestimmung
Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:
pyrophore
Stoffe;
dies
sind
Stoffe
einschließlich
Gemische
und
Lösungen
(flüssig
oder
fest),
die
sich
in
Berührung
mit
Luft
schon
in
kleinen
Mengen
innerhalb
von
fünf
Minuten
entzünden.
Diese
Stoffe
sind
die
am
leichtesten
selbstentzündlichen
Stoffe
der
Klasse
4.2; und
selbsterhitzungsfähige
Stoffe
und
Gegenstände;
dies
sind
Stoffe
und
Gegenstände
einschließlich
Gemische
und
Lösungen,
die
in
Berührung
mit
Luft
ohne
Energiezufuhr
selbsterhitzungsfähig
sind.
Diese
Stoffe
können
sich
nur
in
großen
Mengen
(mehrere
Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tagen) entzünden.
2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
•
UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT;
•
selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3127 zugeordnet sind,
es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe Unterabschnitt 2.1.3.7).
Der Klasse 4.2 sind zugeordnet:
Diverse
Metall
Pulver,
verschiedene
tierische
bzw.
pflanzliche
Fasern,
z.B.
Baumwolle,
nass.
Im
einzelnen
muss
die
Zuordnung der Tabelle 3.2 A des ADR entnommen werden.
Gefahrgutklasse 4.3 - Stoffe die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
2.2.43.1.1 Begriffsbestimmung
Der
Begriff
der
Klasse
4.3
umfasst
Stoffe,
die
bei
Reaktion
mit
Wasser
entzündbare
Gase
entwickeln,
welche
mit
Luft
explosionsfähige
Gemische
bilden
können,
sowie
Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
2.2.43.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
Mit
Wasser
reagierende
feste
Stoffe,
entzündend
(oxidierend)
wirkend,
die
der
UN-
Nummer
3133
zugeordnet
sind,
sind
zur
Beförderung
nicht
zugelassen,
es
sei
denn,
sie
entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe Unterabschnitt 2.1.3.7).
Copyright © 2003-2017 Bernd Kesten Gefahrgutbeauftragter für Straßen- und Luftverkehr
Letzte Aktualisierung: Januar 2017
Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR, ICAO-TI und IATA DGR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.
Copyright © 2003-2018 Bernd Kesten • Gefahrgutbeauftragter für alle Verkehrsträger • Letzte Aktualisierung: Juni 2018
Es gelten immer die jeweils gültigen Fassungen nach ADR, ICAO-TI und IATA DGR sowie die nationalen Bestimmungen und Gesetze.
Impressum
Datenschutz
Beispiele
•
Schwefel
•
Putzlappen, die mit
brennbaren Flüssigkeiten
getränkt sind
•
Öl-, Benzin- und
Dieselfilter
•
Nitrocellulose
•
Magnesium-,
Aluminiumpulver
•
Explosive Stoffe in nicht
explosivem Zustand für
den Transport
(desensibilisierte explosive
Stoffe)
Gefahrzettel für die Hauptgefahr
Nr. 4.1
Gefahrgutklasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe,
selbstzersetzliche Stoffe,
polymerisierende Stoffe und
desensibilisierte explosive feste Stoffe
Gefahrzettel für mögl. Zusatzgefahr
Nr. 1
Nr. 6.1
Nr. 8
GHS Pictogramm
Gefahrzettel für die Hauptgefahr
Nr. 4.2
Gefahrgutklasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
Gefahrzettel für mögl. Zusatzgefahr
Nr. 4.3
Nr. 6.1
Nr. 8
GHS Pictogramm
Merke: Bei Feuer können giftige Gase entstehen.
•
Leicht entzündbar durch Funken, Feuer, heiße Gegenstände
(Auspuff)
•
In trockenem Zustand explosiv
•
Stäube können explodieren
ACHTUNG – bestimmte selbstzersetzliche Stoffe dieser Klasse
reagieren empfindlich auf Wärme, wie direkte Sonneneinstrahlung,
Wärmestau und andere Wärmequellen. Hierdurch kann spontan eine
chemische, explosive Reaktion ausgelöst werden.
Unterteilung
Unterteilung nach
Gefährdungsgrad in
Verpackungsgruppen:
II
= mittlere Gefahr
III
= geringe Gefahr
Beispiele
•
Phosphor
•
pyrophore
organische Stoffe
•
Kaliumsulfid
•
Staub
(pulverförmige
selbstentzündliche
Metalle)
Merke: Selbstentzündlich - oftmals in Verbindung mit
Wasser
•
Sauerstoff wird freigegeben in Verbindung mit
entzündbaren Stoffen
•
Teilweise heftige Reaktion mit Wasser
•
Teilweise Beförderung unter Wasser-
/Lösungsmittelüberdeckung
•
Selbstentzündung ohne Flammeneinwirkung
Besondere Maßnahmen im Schadensfall:
•
Vorsicht bei verschüttetem Ladegut –
selbstentzündlich!
•
Zum Löschen Trockenlöschmittel verwenden – kein
Wasser!
Unterteilung
Unterteilung nach Gefährdungsgrad in
Verpackungsgruppen:
I
= selbstentzündlich (pyrophor)
II
= selbsterhitzungsfähig
III
= weniger selbsterhitzungsfähig
Gefahrzettel für die Hauptgefahr
Nr. 4.3
Gefahrgutklasse 4.3
Stoffe die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase bilden
Gefahrzettel für mögl. Zusatzgefahr
Nr. 3
Nr. 4.2
Nr. 6.1
Nr. 8
GHS Pictogramm
Merke: Oftmals heftige Reaktion bei Berührung mit Wasser
•
Entzündliche Gase werden freigegeben
•
Entzündung durch Zündquellen
Besondere Maßnahmen im Schadensfall:
•
Brände nicht mit Wasser löschen! (Speziallöschmittel für
Metallbrände, Spezialpulver, trockener Sand)
•
Wasser unbedingt fernhalten
•
Zündquellen fernhalten
Unterteilung
Unterteilung nach Gefährdungsgrad
in Verpackungsgruppen:
I - heftige Reaktion
II - leichte Reaktion
III - langsame Reaktion
Beispiele
•
Natrium
•
Kalium
•
Zinkpulver oder
Zinkstaub
•
Chlorsilane, wie
Ethyldychlorsilan
•
metallorganische
Verbindungen
•
Calciumcarbid
Dieses Video über Calciumcarbid wird Sie erstaunen.